Die SCHUFT-DB ist natürlich nicht willkürlich, sondern hat eine bestimmte Aufgabe. In der Datenbank werden alle Forderungen gegen gewerbetreibende Personen von Verbänden juristischer Personen eingetragen.
Wir unterscheiden im profanen Vertrag zwischen natürlicher, juristischer und gewerblicher Person. Gewerbliche Personen sind Menschen, die gewerblich dem Menschen gegen das zwingend-humanitäre Völkerrecht einen Schaden zugefügt haben und eine vollstreckbare Obligation besteht. Die SCHUFT-DB ist ein Teilbereich des ZentralenMeldeAmt sowie dem Gerichthof der Menschen und bildet das öffentlich-globale Schuldenverzeichnis ab.
Der Eintrag ist nicht kostenlos und nicht umsonst, da es sich um eine Materiellesierung im Schuldenrecht handelt und dem Art. 53, 73, 109 UN-Charta, AEMR, EMRK, Art. 24 (3), 25 GG, Art. 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 dient, um eine Rechtverletzung zu beenden und die Schuldner durch Resitution nach Rehablitation zu amnestieren. Die SCHUFT-DA ist eine Recht schaffende Einrichtung des zwingend-humanitären Recht und Völkerrecht.
Die Eintragungen können gerügt werden beim Gerichthof der Menschen.
Kontakt:
zwingend-humanitäres Völkerrecht im Heiligen Auftrag
für Staaten gemäß Art. 73 UN-Charta
in Verbindung genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 im Recht der Verträge 0.111
Völkerstrafgesetzbuch : Anlage(zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)-
Die Genfer Abkommen im Sinne des Gesetzes sind:
I.Genfer Abkommenvom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II S. 781, 783),
II.Genfer Abkommenvom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (BGBl. 1954 II S. 781, 813),
III.Genfer Abkommenvom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl. 1954 II S. 781, 838) und
IV.Genfer Abkommenvom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917).
Das Zusatzprotokoll I im Sinne des Gesetzes ist:
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551).