Die Menschen sind in der Regel auf die Personifikation durch das Grundgesetz konditioniert. Aus diesem Grund liegt eine arglistig-heimtückische Täuschung und Tarnung von geheimen Scheingeschäften vor, denn das natürliche Völkerrecht geht dem Grundgesetz und allen Organisationen der juristischen Bundes-Republik voraus, und aus dieser Tatsachen muß vorher das natürliche Völkerrecht beachtet werden. Alle Personen marschieren, diskutieren und demonstrieren wegen Rechtverletzungen, doch Recht ist im Grundgesetz nicht erreichbar.
Wir müssen unzweifelhaft mit absoluter Beweiskraft annehmen, daß den juristischen Personen das Völkerrecht nach dem Kontrahierungszwang für das vertragliche und außervertragliche Schuld-verhältnisin Art. 24 (3), 25 GG bekannt ist. In diesem Zusammenhang weisen Wir auf die Tatsache und Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 über die Grundrechtberechtigung hin und beziehen Uns auf das außervertragliche Schuldverhältnis nach dem Art. 6, 38-42 EGBG, denn
Nichtwollen, Nichtkönnen, Nichtmüssen zum Nichtwissen kann im Gefahrenbereich der Beweislast nicht wirksam in den Behörden organisiert werden,
sondern bedarf Vollstreckung der Obligation zur Erkenntnis.
Der gläubige Mensch ist keine Partei und ist durch die Obligation berechtigt,
· Seinen materiellen Schaden,
· Seinen immateriellen Schaden,
· Folgeschaden und
· Folgebeseitigungsschaden
durch Restutition zur Amnestie geltend zu machen, der nicht verhandelbar oder nicht nachverhandelbar ist.
Justiz ist daher bei Obligation rechtlich ausgeschlossen.
Völkerrecht - Obligat
Regeln des natürlichen Völkerrecht - Rechtorganisation
Das vorstaatliche Recht geht dem
Øinnerstaatlichen (national),
Øzwischenstaatlichen (international) sowie
Øüberstaatlichen (supranational)
Vertrag im Völkerrecht voraus. Eine vorstaatliche Organisation steht rechtlich vor den über- und zwischenstaatlichen Verbindungen, die eine vor der Staatsgewalt der Vertragsstaaten geschiedene öffentliche Gewalt zu Recht legitim ausübt. Staatliche, zwischen- und überstaatliche Organisationen besitzen partielle Hoheitsverträge, aber nur die global-vorstaatliche Nicht-Regierung-Organisation ist universell und überall zu Recht berechtigt, dessen Recht sich die Vertragsstaaten zugunsten des genfer Abkommens in Art. 24 (3), 25 GG entäußert haben. Sie stellen keinen Staat dar, auch keinen Bundesstaat, sondern eine Rechtgesellschaft eigener Kategorie im Transzendenzbezug.
Der obligatorische Kontrahierungszwang ist gegen die Rechtanbindung verletzt, wenn bewaffnete Konflikte gegen das Amt der Menschen fingiert werden, denn eine Aussetzung ist strafbar. In der staatlichen Jurisdiktion gibt es nur ein
vertragliches oder außervertragliches Schuldverhältnis.
Eine vorstaatliche Organisation kann gemäß Völkerrecht natürlich auch gegen den Willen ihrer Vertragsparteien bindende Feststellungen richten, auch gegen nationale, internationale und supranationale Organisationen. Das völkerrechtliche Amt der Vollstreckung ist in Art. 142 genfer Abkommen IV- Vertrag 0.518.51 festgelegt und kann direkt in den Vertragsstaaten ohne weitere Mitwirkung gegen die staatliche Hoheitsgewalt zu Recht direkt eingreifen.
Vorstaatliche Feststellungen sind absolut und kategorisch in den Behörden umzusetzen. In der Verwaltungsordnung besteht eine vorstaatliche Berechtigung und Befugnis im Völkerrecht, diese Rechtdurchsetzung im Vollzug zu erzwingen. Das Verwaltungsgesetz verpflichtet die Behörden, die Rechtspaltung einzuhalten. Ein der Anfechtungsklage unterliegender Verwaltungsakt ist nur dann gegeben, soweit ein Sachverhalt kraft eigener Autorität des Staates geregelt wird, so wie auch die Gericht(s)barkeit. An der eigenen Autorität mangelt und fehlt es, wenn an Stelle der Staatsgewalt unmittelbar eine vorstaatlich-übergeordnete Autorität vortritt und der Verwaltungsrecht(s)weg damit als Klage wegen fehlender Gericht(s)barkeit ausgeschlossen ist.
Vorleitende Organisationen sind unabhängig von Weisungen der Vertragsparteien des genfer Abkommens. Des Weiteren verfügt eine vorstaatliche Organisation über ein eigenes Festellung-Gericht und ist bei ihrer Finanzierung nicht auf die Beiträge der Vertragsparteien angewiesen. Ein Festellung-Gericht ist weder ein Antrags- noch ein Schiedsgericht!
obligatorische Immunität
Die wirksamen institutionellen Immunitätregeln zum Schutz der natürlichen Rechtträger und Rechtobjekte für die Rechtsubjekte sind für die
Förderung, Unterstützung, Schutz und Umsetzung der natürlichen und völkerrechtlichen Verträge
zwingend obligatorisch erforderlich bei allen materiellen und immateriellen Folgen des außervertraglichen Schuldverhältnisses
einer unerlaubten Handlung,
einer ungerechtfertigten Bereicherung,
einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio"),
oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo")
in der allgemein Vertrauenshaftung anzuwenden ist, die so im Gesetz nicht (oder nur andeutungsweise) als „Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss“) oder allgemein die Vertrauenshaftung zu finden sind, um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression), 2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses recht(s)widrige Verhalten (Spezialprävention) und 3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
Hinweis:
Als salvatorische Klausel (lat. salvatorius „bewahrend“, „erhaltend“) wird in der Rechtssprache die Bestimmung („Klausel“) eines Vertragswerkes bezeichnet, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten oder sich herausstellt, dass der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich hätten geregelt werden müssen. Die salvatorische Klausel hat den Zweck, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag, insbesondere aber den wirtschaftlichen Erfolg, den der Vertrag bewirken soll, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Umgangssprachlich wird „salvatorisch“ auch eine vorbeugende Absicherung genannt.
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden,
wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt,
das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Art. 38 EGBGB - Ungerechtfertigte Bereicherung
(1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.
(2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist.
(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.
Art 39 EGBGB - Geschäftsführung ohne Auftrag
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.
Art 40 EGBGB - Unerlaubte Handlung
(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.
(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.
(3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie
1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich,
2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder
3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen.
(4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.
Art 41 EGBGB - wesentlich engere Verbindung
(1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
(2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben
1. aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis oder
2. in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des Artikels 39 aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechtserheblichen Geschehens; Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Art 42 EGBGB - Rechtswahl
Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Pflichten und Formen
Ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht
grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldfähig und obligatorisch sowie schuldhaft verpflichtet,
denn für juristische Personen des öffentlichen Recht(s) gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht. Im Zentrum steht die unerlaubte Handlung gegen das Recht des Menschen, die zur Schädigung einer Person oder dessen Besitz führt. Daraus entsteht eine Obligation auf Schadenersatz. Der Gläubiger ist in diesem Fall der Geschädigte, der Schuldner der Schädiger. Recht kennt keine(n)
Inflation,
Diskussion,
Demonstration,
Urteil,
Beschluß,
Haft,
Strafe,
Schuld,
Verordnung,
Antrag,
Kündigung
Mangel,
Form,
Norm,
Kosten,.
Freundlichkeit,
Frist,
Unterwerfung oder
Verschlechterung.
Der geschädigte Gläubiger (der geistiglebendiGener Mensch) muß Schadenersatz verlangen, wenn Er selbst materiellen Schaden erlitten hat, da Er sonst der unerlaubten Handlung belohnend und fördernd zustimmt und somit Sich selbst in Seinem Recht öffentlich verleumdet, weil der tätige Schuldner nach der Metaphysik der reinen Vernunft nichts daraus lernen kann. Der vertragsuntreue Verpflichtete des Vertrages ist als Schädiger schuldig und muß Schadenersatz für den Gesamtschaden aus
finanziellem Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden
widerrechtlicher Handlung
Verschulden
und adäquater Kausalzusammenhang
leisten.
widerrechtliche Handlung
widerrechtliche Handlung
Widerrechtlich ist jede Handlung, die in unerlaubter Weise in das Recht eines Menschen oder in Sein Besitz eindringt und auch eine immaterielle Forderung auslöst. Mit affektiv und peinlicher Verletzung des Recht, des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Menschen wird die Menschenwürde verletzt, weil sie als nicht reduzierbare Komplexität in Körper, Seele und Geist ganzheitlich im Heiligen Auftrag natürlich geboren und gegeben ist, sofern es keine Rechtfertigungsgründe von Notwehr, Notstand und Selbsthilfe gibt.
gesetzliche Handlung
gesetzliche Handlungen tritt bei Recht zurück
Durch
arglistig-heimtückische Scheingeschäfte unter Geheimvorbehalt,
behauptete Einwilligung des verletzten Menschen in der Personifikation,
die behauptete Staatsangehörigkeit einer juristischen Person eines Menschen,
ist das überwiegende Interesse oder eine Meinung, innerhalb der Demokratie gegen das jura singolorium als privat-gesetzliche und als behördliche Handlungen der Leistungs- und Eingreifsverwaltung kein Rechtfertigunggrund, da Recht des Menschen nicht justiziabel ist.
Verschulden des Schädigers
Verschulden des Schädigers
Der Schädiger muß die Schädigung schuldhaft mit Absicht oder zumindest fahrlässig verursacht haben.
Mit Absicht handeln bedeutet vorsätzlich, bewußt und gewollt in Kauf genommen.
Fahrlässig handeln bedeutet, daß die allgemeine Vorsichtregel nicht beachtet wurde.
adäquater Kausalzusammenhang
adäquater Kausalzusammenhang
Es muß zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden einen willkürlicher Zusammenhang geben. Ursache und Wirkung muß klar erkenntlich sein. Ein „adäquater“ (angemessener) Kausalzusammenhang bedeutet, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Ursache eine gewisse Wirkung zu erzielen vermag, soweit der Schaden materiell ist. Wenn der Schaden von Anfang an im Schadenmanagement endet, so ist jede behauptete Forderung zulässig, wenn der Wille, für den Schaden nicht haften zu wollen, nicht da ist! Der immaterielle Schaden kann weit über dem materiellen Schaden liegen, wenn die nichtreduzierbare Komplexität verletzt wird und ein Notstand entsteht.
Es bedarf somit der vier genannten Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale, damit eine Obligation aus unerlaubter Handlung entsteht. Private juristische Personen in der Öffentlichkeit sind immer obligatorisch tätig, so daß jede einzelne Voraussetzung zur Obligation führt.
ungerechtfertigte Bereicherung
Entstehung der Obligation durch ungerechtfertigte Bereicherung
Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt dann vor, wenn die jP. Bundes-Republik und ihre Behörden eine Zuwendung der Steuer, Buße oder Ähnliches verlangen, die im Grunde eine freiwillig-gläubige Abgabe sein muß und durch Nötigung, Bedrohung, Aussetzung, Erpressung, durch Geisel- oder Zwangshaft, rechtlich als Vermögenszuwendung nicht freiwllig begründet ist und
• ohne gültigen Rechtgrund, ohne Grundrechtberechtigung,
• aus einem nicht verwirklichten Rechtgrund oder
• aus einem nachträglich weggefallenen Rechtgrund
durch eine Gefährdungshandlung oder eine andere Bedrohung erzwungen wird. Die Kausal-haftung der jP. Bundes-Republik in der Organisationshaftung für Derivatorganisationen von Art. 20-146 GG ist in Art. 24 (3) GG in der Verfassungordnung verbrieft für alle
• finanzielle Schäden und immaterielle Forderungen,
• Widerrechtlichkeit und
• adäquater Kausalzusammenhang aus der fehler- und mangelhaften Leistungs- und Eingriffs- oder Eingreifsverwaltung.
Vorsatz - Absicht
Der gläubige Mensch ist keine Partei und ist durch die Obligation berechtigt,
· Seinen materiellen Schaden,
· Seinen immateriellen Schaden,
· Folgeschaden und
· Folgebeseitigungsschaden
durch Restutition zur Amnestie geltend zu machen, der nicht verhandelbar oder nicht nachverhandelbar ist.
Justiz ist daher bei Obligation rechtlich ausgeschlossen. Verbände juristische Personen ihrer juristischen Derivatorganisationen und Bedienstete können nicht Gläubiger sein, weil im Naturrecht die juristische Person nicht glauben kann und rechtlich als Fiktion nicht existiert. Der Mensch ist kein Produkt und nicht prozeßfähig, sondern der Produzent des Rechts zu Recht.
Die obligatorisch Haftpflichtigen und Verantwortlichen der juristischen Personen, der sie fiktional erzeugenden der jP. Bundes-Republik sowie Derivatorganisationen müssen also
nicht absichtlich oder fahrlässig handeln
oder nicht schuldig sein, um haftbar zu sein,
und die Schuld muß auch nicht bewiesen werden,
da sie verfassungrechtlich geordnet und in Art. 24 (3) GG als Vertragschuld verbrieft ist.