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Voraussetzung


Verbände als juristische Funktionsvereinigungen sind keine juristisch-private,   
                                                                          sondern juristisch-gewerbliche Personen,

stellen also neben ihren Mitgliedern keine eigenständigen Recht(s)subjekte dar und sind grundsätzlich nicht fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, sind nicht rechtfähig, sondern schuldhaft (vertraglich obligatorisch) tätig. Sie werden als „nicht recht(s)fähige Vereine“ (§ 54 BGB) als „nicht eingetragene Vereine“ bezeichnet.

Anders als bei eingetragenen Vereinen haftet, wer im Namen eines Verbandes einem Dritten gegenüber  ein Recht(s)geschäft vornimmt, gemäß § 54 Satz 2 BGB dem Dritten gegenüber für dieses Recht(s)geschäft persönlich. Haben mehrere gehandelt, haften sie als Gesamtschuldner. Für unerlaubte und andere zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen der Vereinsorgane gegenüber  Dritten haften gemäß § 31 BGB analog die Verbandsmitglieder als Gesamtschuldner. Politische und gewerkschaftliche Verbände sind verbotene Organisationen, weil sie von Menschenrechtverletzungen aufrecht erhalten werden, denn wenn die ZPO auf die Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit  anwendbar sein soll, dann gilt das BGB und nicht das SGB und die VwVfG, denn SGB und VwVfG sind nicht zivil, sondern öffentlich, also nicht privat (Vergleich § 173 VwGO,  § 202 SGG).

Der „Missionar“ steht im Zentrum des Behördennetzwerks und firmiert als jP. Anführer von Gruppenverbänden juristischer Personen. Als Anführer gilt die  juristische Fiktionsfunktion somit automatisch als verantwortlicher Drahtzieher aller Unternehmungen jedes einzelnen Bediensteten in den Behörden als Bandenchef.

Der verantwortliche Anführer solcher demokratischer Verbände juristischer Personen trägt die Haftung für Rechtverletzungen, denn Demokratie ist kein Grundrecht (Art. 1 Grundrecht). Das Grundrecht geht dem Grundgesetz vor.

Verbände können mangels Recht(s)persönlichkeit nicht Träger eines Vermögens (der Summe aller geldwerten Güter wie beweglicher Sachen, Immobilien, Forderungen etc.) sein, denn nicht eingetragene Verbände außerhalb des Heiligen Auftrages sind auch nicht Grundrecht berechtigt, nicht Grundrecht fähig und somit nicht Grundbuch fähig! Verbände können mangels Recht(s)persönlichkeit nicht selbst Kläger sein (§ 50 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht Recht-, sondern nur Vertrag verpflichtet sind (prozeßfähig - einjustierbar).

Nach Annahme der Obligation, nach der Wohlverhaltensphase des obligatorischen Vertrages auf Gegenseitigkeit von Recht des Gläubiger und Vertrag des Schuldners sowie die  Nichtzahlung der gesamten Leistungvertragbringschuld nach Verfristung
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für alle Verantwortlichen der juristischen Verbände als Schuldner und der beschuldigten Personen ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu den obigen Tatsachen und Annahmen mit allen Konsequenzen

· zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht vom Gläubiger zu bestimmender Höhe,
· zur Publikation der Notiz über dieses Pfandrecht, in einem vom Gläubiger frei und global wählbares straf- und zivilrechtliches Schuldnerverzeichnis – Genesis SCHUFT Datenbank,
· als ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche und natürliche Mittel des Schuldner und der Schuldner in der Organisationshaftung.

Schuldnerverzeichnis beim Gerichthof der Menschen - CH
ständige Einrichtung des rechtschaffenden Völkerrecht im Transzendenzbezug
Gerichthof der Menschen [GdM] - Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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